Der Galgen
Gerichtbarkeit
In der früheren Rechtsprechung muss scharf zwischen todeswürdigen und unbedeutenderen, minderen Fällen unterschieden werden. Todeswürdige Fälle (causae maiores) wurden ausschließlich vom Landrichter im Landgericht behandelt, das kurzweg das Gericht mit „Stock und Galgen“ genannt wurde (Blutgerichtsbarkeit oder Hohe Gerichtsbarkeit).
Die Gegend um Haag gehörte nachweislich seit 1240 zum landesfürstlichen Landgericht Burg Enns, das im Jahre 1262 auch Landgericht unter der Enns hieß. Zur Verurteilung eines Verbrechens innerhalb der Herrschaft oder Vogtei musste der Landrichter in die Hofmark kommen und das Urteil beim Rechtstag auf der Schlossbrücke zu Salaberg fällen. Nur zu diesem Zweck durfte der Landrichter die Hofmark betreten und sich nur so lange im Schloss aufhalten, als man benötigte eine halbe Maß Wein zu trinken. Üblicherweise wurde bei Mord und Todschlag im Gauglhaus gerichtet - bei Schuldspruch stand ja gleich daneben der Galgen ...