5. Oktober 1504
Elisabeth, die Tochter des verstorbenen Ritters Simon Oberheimer ("Oberhaimer") und Witwe des Ritters Jakob von Hinterholz ("Hynnderholcz"), der ihr verstorbener Mann testamentarisch 1.600 rheinische und 2.000 ungarische Gulden pfandweise auf all seinem Gut verschrieben, dazu die Burg ("vessten") Ottstorf ("Oczdorff") mitsamt aller Zugehörung und alle seine Fahrnisse laut der darüber ausgestellten und in allen Punkten gültig bleiben sollenden Verschreibungsurkunde zur freien Verfügung vermacht hat, vergleicht sich mit Ritter Georg von Seisenegg ("Sewssenegk"), derzeit Anwalt im Land Österreich ob der Enns, dem Vetter ihres verstorbenen Mannes und nächsten Erben dessen mütterlichen Erbes, worum er sie 30 Tage nach dessen Tod unter Vorweisung seines Verwandtschaftsgrades ("Sibtsall") belangt und ferner danach von ihr die Lösung und Abtretung des von dessen Schwester herrührenden väterlichen Erbes gerichtlich ansuchte, gemäß einer bei einer tagenden Versammlung von Verwandten und anderen Herren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien auf Basis eines zur Beurteilung der Ansprüche auf die hinterlassenen Güter dienenden Inventars getroffenen Entscheidung: Elisabeth darf die Burg ("Schlos") Salaberg ("Salchenberg") mit aller Zugehörung von alters her, wie es ihr Mann hinterlassen hat, laut der von ihm ihr ausgestellten Verschreibung und gemäß einer ihr darüber von dem Seisenegger übergebenen Urkunde pfandweise ohne Störung seitens des Seiseneggers oder seiner Erben innehaben und nutzen, ohne Abschlag der Geldsumme in obigem Vermächtnis und auch die Verschreibung des Seiseneggers inbegriffen, die sich in Summe auf 2.000 ungarische und 2.000 rheinische Gulden beläuft. Im Gegenzug soll Elisabeth alle bis dato bekannten, von ihrem Mann eingegangenen Schulden in Höhe von 963 rheinischen Gulden ohne Gegengabe des Seiseneggers bezahlen. Sie soll auch die ihr im Testament ihres Mannes zur Errichtung aufgetragenen Stiftungen Punkt für Punkt und im Bedarfsfall auch von ihrem eigenen Gut ohne Belastung des Seiseneggers durchführen. Da die Burg und Herrschaft Salaberg mehr abwerfen als die obige Guldensumme, soll Elisabeth ihrem Vetter Georg von Seisenegg, so lange er oder seine Erben die Pfandschaft nicht von ihr oder ihren Erben ablösen, jährlich am St. Michaelstag (29. September) 100 Pfund Pfennige österreichischer Landeswährung in der Stadt Enns im Haus des jeweiligen Richters abliefern, wofür ihr der Seisenegger im Gegenzug für jede Zahlung eine Quittungsurkunde auszustellen hat. Sie soll ihm alle von ihrem Gatten hinterlassenen Urkunden, die das mütterliche Erbe berühren, überantworten, mit Ausnahme ihrer erwähnten Vermächtnisurkunde. Zur Ablösung ihres Vermächtnisses soll ihr der Seisenegger 1.600 rheinische und 2.000 ungarische Gulden sowie 400 rheinische Gulden oder das Äquivalent in landläufiger Münze in Österreich zur Erstattung der erwähnten Schulden, die sie sich zu zahlen verpflichtete, entrichten, damit die obgenannte Summe von 4.000 ungarischen und rheinischen Gulden erfüllt werde, wobei sie ihm aus gutem Willen von der hinterlassenen Schuldsumme ihres Mannes den Überschuss von 563 rheinischen Gulden nachgelassen hat. Im Gegenzug soll er Elisabeth hinsichtlich des von ihrem Gemahl hinterlassenen Gutes gegenüber von jeglicher Seite erhobener Ansprüche entschädigen und vor Gericht auf seine eigenen Kosten vertreten, doch nur was die Burg Salaberg und das andere mütterliche Erbe berührt, jedoch die Burg Ottstorf mit ihrer Zugehörung als väterliches Erbe ausgenommen, die nicht in der Bürgschaft des Seiseneggers inbegriffen sein soll. Falls der Seisenegger oder seine Erben die Burg und Herrschaft Salaberg aus der Pfandschaft lösen oder Elisabeth und ihre Erben diese nicht weiter innehaben wollen, soll dies jede Seite der anderen jährlich am St. Michaelstag anbieten und verkünden und die Lösung zu keiner anderen Zeit als 14 Tage vor oder nach dem nächstfolgenden Festtag Mariä Lichtmess (2. Februar) um die erwähnten 4.000 ungarischen und rheinischen Gulden geschehen. Verweis auf Verpfändungs- und Landesrecht in Österreich. Schadlosformel: Haftung mit allem Hab und Gut. Das Hochstift Bamberg ("Babenberg") soll durch die Pfandschaft der Burg Salaberg keinen finanziellen Schaden erleiden.