12. Dezember 1511
Abt Gregor von Gleink ("Gleyngk") vidimiert auf Bitten von Elisabeth, der Witwe des Ritters Jakob von Hinterholz ("Hynderholtz") eine durch Ritter Georg von Seisenegg ("Seussnegk") in deutscher Sprache ausgestellte Pergamenturkunde mit drei an pergamentenen Presseln anhangenden Siegeln:
05.10.1504 ("an Samstag nach Sannd Frantzissen tag"): Ritter Georg von Seisenegg ("Seusnegk"), Anwalt im Land ob der Enns, vergleicht sich mit Elisabeth, der Tochter des verstorbenen Ritters Simon Oberheimer ("Oberhaimer") und Witwe seines Vetters Ritter Jakob von Hinterholz ("Hynnderholcz"), der seiner Frau Elisabeth testamentarisch all sein Gut um 1.600 rheinische und 2.000 ungarische Gulden pfandweise verschrieben, dazu die Burg ("vest") Ottstorf ("Otztarff") mitsamt aller Zugehörung und alle seine Fahrnisse laut laut der darüber ausgestellten und in allen Punkten Gültigkeit behalten sollenden Verschreibungsurkunde zur freien Verfügung vermacht hat, die der Seisenegger deshalb als Vetter und nächster Erbe mütterlicherseits der von dem Hinterholzer hinterlassenen Güter 30 Tage nach dessen Tod unter Vorweisung seines Verwandtschaftsgrades ("Sibtzal") belangt und ferner danach von ihr die Lösung und Abtretung des von seiner Schwester herrührenden väterlichen Erbes gerichtlich angesucht hat, gemäß einer bei einer tagenden Versammlung von Verwandten und anderen Herren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien auf Basis eines zur Beurteilung der Ansprüche auf die hinterlassenen Güter dienenden Inventars ("infidarii") getroffenen Entscheidung: Seine Muhme Elisabeth darf die Burg ("Gschlos") Salaberg ("Salhenperg") mit aller Zugehörung von alters her, wie es ihr Mann hinterlassen hat, laut dessen ihr ausgestelltem Vermächtnis pfandweise innehaben und nutzen, ohne Abschlag der Geldsumme in obigem Vermächtnis und die hiermit erfolgte Verschreibung des Seiseneggers, die in Summe auf 2.000 ungarische und 2.000 rheinische Gulden veranschlagt wird, inbegriffen. Im Gegenzug soll Elisabeth alle bis dato bekannten, von ihrem Mann eingegangenen Schulden in Höhe von 963 rheinischen Gulden ohne Gegengabe des Seiseneggers bezahlen. Sie soll auch die ihr im Testament ihres Mannes zur Errichtung aufgetragenen Stiftungen Punkt für Punkt und im Bedarfsfall auch von ihrem eigenen Gut ohne Belastung des Seiseneggers durchführen. Da die Burg und Herrschaft Salaberg mehr abwerfen als die obige Guldensumme, soll Georg von Seiseneggs Muhme Elisabeth ihm, so lange er oder seine Erben die Pfandschaft nicht von ihr oder ihren Erben ablösen, jährlich am St. Michaelstag (29. September) 100 Pfund Pfennige österreichischer Landeswährung in der Stadt Enns im Haus des jeweiligen Richters abliefern, wofür ihr der Seisenegger im Gegenzug für jede Zahlung eine Quittungsurkunde auszustellen hat. Sie soll dem Seisenegger alle von ihrem Gatten hinterlassenen Urkunden, die dessen mütterliche Erbe berühren und von Seiseneggers Schwester herkommen, überantworten, mit Ausnahme ihrer erwähnten Vermächtnisurkunde. Zur Ablösung ihres Vermächtnisses soll Georg von Seisenegg der Elisabeth 1.600 rheinische und 2.000 ungarische Gulden sowie 400 rheinische Gulden oder das Äquivalent in landläufiger Münze in Österreich zur Erstattung der erwähnten Schulden, die sie sich zu zahlen verpflichtete, entrichten, damit die obgenannte Summe von 4.000 ungarischen und rheinischen Gulden erfüllt werde, wobei sie ihm aus gutem Willen von der hinterlassenen Schuldsumme ihres Mannes einen Betrag in Höhe von 563 rheinischen Gulden nachgelassen hat. Im Gegenzug soll er seine Muhme hinsichtlich des von seinem Vetter Jakob von Hinterholz hinterlassenen Gutes gegenüber von jeglicher Seite erhobener Ansprüche entschädigen und vor Gericht auf seine eigenen Kosten vertreten, doch nur so weit dies die Burg Salaberg und anderes mütterliche Erbe betrifft, jedoch die Burg Ottstorf mit ihrer Zugehörung als väterliches Erbe davon ausgenommen, die nicht in der Bürgschaft des Seiseneggers inbegriffen sein soll. Elisabeth und all ihre Erben mögen die Burg und Herrschaft Sallaberg ohne Störung des Seiseneggers nach Pfand- und Landesrecht in Österreich innehaben. Falls der Seisenegger oder seine Erben die Burg und Herrschaft Salaberg aus der Pfandschaft lösen oder Elisabeth und ihre Erben diese nicht weiter innehaben wollen, soll dies jede Seite der anderen jährlich am St. Michaelstag anbieten und verkünden und die Lösung zu keiner anderen Zeit als 14 Tage vor oder nach dem nächstfolgenden Festtag Mariä Lichtmess (2. Februar) um die erwähnten 4.000 ungarischen und rheinischen Gulden geschehen. Gewähr- und Schirmleistung des Seiseneggers für Elisabeth für alle Rechtsforderungen nach Verpfändungsrecht, ausgenommen die Burg Ottstorf. Schadlosformel: Haftung mit allem Hab und Gut. Für das Hochstift Bamberg soll durch die Verpfändung der Burg Salaberg kein finanzieller Schaden entstehen.