Erstmals wurde der Batzen 1492 und in der Folge bis 1850 in Bern geprägt. Namensgeber soll nach Valerius Anshelm das Wappentier des Kantons sein, der Bär bzw. «Bätz», der auf der Rückseite der Münze aufgeprägt war. Die Herkunft des Begriffs ist aber nicht gesichert. Der Wert eines Berner Batzens entsprach vier Kreuzern. Da der Gulden den Wert von 60 Kreuzer hatte, entsprach ein Batzen auch einem Fünfzehntel des Guldens. Später gab es auch «Grossi» (Dicke, d. h. Groschen) zu 5 Batzen.
Andere Orte der Alten Eidgenossenschaft und einige süddeutsche Staaten folgten bald dem Beispiel Berns. Der Batzen wurde zu einer weit verbreiteten Zwischenwährung zwischen den zahlreichen in Europa kursierenden grossen und kleinen Silbermünzen. Da die süddeutschen Batzen zum Teil von sehr unterschiedlicher Güte waren, sprachen sich die Reichstage von 1522 und 1524 gegen diese Münzen aus. In Süddeutschland wurden sie noch bis 1536 geprägt, jedoch mit der Reichsmünzordnung 1559 verboten. In der Schweiz hingegen blieb der Batzen unangefochten.
Bei einigen sogenannten Kippermünzen wurde dennoch der Batzen für die Benennung dieser Interimsmünzen verwendet. In der Zeit der Geldverfälschung, der Kipper- und Wipperzeit, wurde zum Beispiel in Thüringen in den Münzstätten Gotha (1621–1623) und Weimar (1619–1622) u. a. Kippermünzen zu Drei- und Sechsbätzner geprägt. Die Gepräge konnten nicht beanstandet werden, denn es waren keine Talermünzen oder deren Teile, die der Reichsmünzordnung entsprechen mussten, sondern Landmünzen.
Der Batzen wurde ursprünglich in Silber, ab dem 17. Jahrhundert aber in Billon geprägt. Der Wert des Batzens differierte im Laufe der Zeit je nach Prägungsort. Im frühen 18. Jahrhundert stand der ganze Batzen bei fünf Kreuzern (1/12 Reichsgulden), der reguläre Batzen bei vier Kreuzern, der Basler und Zürcher Batzen war bei 1/18 Gulden angelangt, der St. Galler Batzen bei 1/17 Gulden.
Bei der erstmaligen Einführung einer schweizerischen Einheitswährung 1798–1803 durch die Helvetische Republik wurde der Batzen ebenfalls in das System integriert. Ein Franken entsprach zehn Batzen, ein Batzen wiederum zehn Rappen, wobei 10 Schweizer Franken einem Louis d’or als gleichwertig galten.
Nach dem Ende der Einheitswährung kam die Münzhoheit wieder an die Kantone, die teilweise die dezimale Franken-Batzen-Rappen-Einteilung beibehielten (Aargau, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn, Unterwalden, Uri, Waadt, Wallis, Zug). Nur im Kanton Neuenburg war ein Franken 10½ Batzen wert. Die übrigen Kantone führten Währungen mit einem Gulden-Schilling- bzw. Florin-Livres-System ein. 1850 endete mit der Einführung des neuen Schweizer Frankens als schweizerische Einheitswährung die Ära des Batzens. Zu beachten ist, dass ein alter Franken nicht einem neuen Franken entsprach. Sieben Batzen wurden 1850 für einen neuen Franken eingetauscht.