Haus-Chroniken von Haag

Nach Katastralgemeinden - von damals bis heute

Namensrecht

Unter Namensrecht wird sowohl die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die regeln, welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist, und welche die Voraussetzungen einer bürgerlichen oder öffentlich-rechtlichen Namensänderung festlegen (Recht auf einen Namen) als auch das Recht einer (natürlichen oder juristischen) Person, den eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen (Recht aus einem Namen). Das Recht aus einem Namen ist ein absolutes Recht und bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht.

Aus verständlichen Gründen werden hier nur die deutschsprachigen Länder Europas beschrieben ...

Österreich

In Österreich gibt es für Staatsbürger und für in Österreich lebende Staatenlose sowie für Flüchtlinge, die in Österreich Aufnahme gefunden haben, ein Recht auf Änderung des Vor- oder Familiennamens, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gründe müssen schriftlich dargelegt werden. Der Verwaltungsakt ist mit einer geringen Verwaltungsgebühr verbunden. Die Auswahl eines Vornamens wird großzügiger gehandhabt als im deutschen Recht. Eine Namensänderung ohne wichtigen Grund (Wunschname) ist ebenfalls möglich, aber mit höheren Kosten verbunden.

Familienrecht (Familienname von Kindern)
Nach § 155 ABGB gilt Folgendes:

„Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. […] Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden. […] Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.“

Eheschließung
Nach § 93 ABGB gilt:

„Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.“

Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen, wobei dieser aus nicht mehr als zwei Namen bestehen darf. Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt.

Abweichend zum deutschen Recht (§ 1355 BGB) ist eindeutig bestimmt, dass Doppelnamen durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu verbinden sind.

„Diese Unterschiede sind formaler Natur und von hoher Symbolkraft: Zuständige Behörde ist nicht wie bei der Ehe das Standesamt, die eingetragenen Partner/innen haben keine ‚Familiennamen‘, sondern ‚Nachnamen‘; nach der Partnerschaftsschließung ändert sich bei den beiden Personen der Personenstand ‚ledig‘ nicht auf ‚verheiratet‘, sondern auf den Personenstand ‚in eingetragener Partnerschaft lebend‘, eine EP wird nicht ‚geschieden‘ sondern ‚aufgelöst‘ usw.“ – Unterschiede zur Ehe, Partnerschaftsgesetz.at

Ehescheidung

Für Ehen, die bis 31. März 2013 geschlossen wurden, gilt § 93a ABGB a. F.: Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.

Für Ehen, die nach dem 31. März 2013 geschlossen wurden, bestimmt § 93a ABGB neu: „Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.“

Adel

Seit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 ist das Führen von Ehrenworten („von“, „zu“, „von und zu“) und Adelsprädikaten (Edler, Ritter, Baron) untersagt. Diese Bezeichnungen im Namen wurden ersatzlos gestrichen. Aus „Robert Edler von Musil“ wurde so „Robert Musil“.

Deutschland

Das deutsche Namensrecht wird besonders durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Auf Ausländer wird das Recht desjenigen Staates angewandt, dem der Ausländer angehört. Nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen ist nur aus wichtigem Grund die Änderung des Namens möglich.

Familienname

Ein neugeborenes Kind erhält als Nachnamen den Ehenamen der Eltern. Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 1991 ist es auch möglich, keinen Ehenamen festzulegen. Ist keiner bestimmt und steht Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu, haben die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesbeamten zu bestimmen, wobei sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen können.

Adel

Im Deutschen Reich wurden 1919 mit Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung die Vorrechte des Adels abgeschafft. Ehemalige Titel gelten seitdem als Namensbestandteil und können nicht mehr verliehen werden. Hierbei wird bei Frauen die weibliche Form des Titels verwendet, der Nachname existiert also ausnahmsweise in zwei oder drei unterschiedlichen Versionen.

Schweiz

Familienname von Kindern
Art. 270 des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält folgende Regelung: „Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.“

Bei einer Adoption kann das Kind einen neuen Vornamen erhalten. (Art. 267 ZGB)

Eheschließung

Art. 160 des Schweizer Zivilgesetzbuches bestimmt: „Jeder Ehegatte behält seinen Namen. Die Brautleute können aber erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.“

Diese am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Vorschrift ersetzte die frühere Vorschrift, wonach die Verheirateten denselben Familiennamen annehmen mussten, und zwar den des Ehemannes, wenn sie nicht in einem Gesuch „achtenswerte Gründe“ für die Wahl des Namens der Frau geltend machten. Der Frau, nicht aber dem Mann, war es erlaubt, den früheren Namen dem neuen Familiennamen voranzustellen. Mit Urteil vom 22. Februar 1994 befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Vorschrift für EMRK-widrig. Dies löste eine langwierige Diskussion über die Reform des Schweizer Namensrechts aus, an deren Ende die 2013 in Kraft getretene Vorschrift stand. Auch nach der Reform entschieden sich rund 80 Prozent der Ehepaare für die Wahl des Namens des Mannes als gemeinsamer Familienname.

Ehescheidung

Art. 119 des ZGB trifft folgende Regelung: „Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.“

Namensänderung auf Antrag

Art. 30 des ZGB regelt hierzu: „Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.“

Allianzname

In der Schweiz ist bei verheirateten Personen die Verwendung eines Allianznamens verbreitet, bei welchem der vor der Heirat geführte Name mit Bindestrich hinter den amtlichen Familiennamen gesetzt wird. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, darf aber im alltäglichen Rechtsverkehr geführt werden und kann im Pass eingetragen werden.