Haus-Chroniken von Haag

Nach Katastralgemeinden - von damals bis heute

Konfessionelle Gegensätze

Nach der ersten Phase der Reformation, die Deutschland konfessionell gespalten hatte, versuchten die katholischen und protestantischen Landesherren zunächst eine für beide Seiten akzeptable Verfassungsordnung und ein Mächtegleichgewicht zwischen den Konfessionen im Reich zu finden. Im Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 einigten sie sich schließlich auf das Jus reformandi, das Reformationsrecht (später zusammengefasst als cuius regio, eius religio, >lat. für: wessen Gebiet, dessen Religion; „Herrschaft bestimmt das Bekenntnis“). Demzufolge hatten die Landesherren das Recht, die Konfession der ansässigen Bevölkerung zu bestimmen. Gleichzeitig wurde aber auch das Jus emigrandi, das Auswanderungsrecht eingeführt, das es Personen einer anderen Konfession ermöglichte, auszuwandern. Unklar blieb aber das Reformationsrecht der freien Reichsstädte, denn der Augsburger Religionsfrieden legte nicht fest, wie sie das Bekenntnis wechseln sollten. Seither waren das katholische und das lutherische Glaubensbekenntnis als gleichberechtigt anerkannt, nicht jedoch das reformierte.

Ebenfalls aufgenommen wurde das Reservatum ecclesiasticum (lat. für: „geistlicher Vorbehalt“), das garantierte, dass Besitzungen der katholischen Kirche von 1555 katholisch bleiben sollten. Sollte ein katholischer Bischof konvertieren, verlöre er seinen Bischofssitz und ein neuer Bischof würde gewählt werden. Diese Regelung sicherte auch die Mehrheitsverhältnisse im Kurfürstenkollegium, in dem sich vier katholische und drei protestantische Kurfürsten gegenüberstanden.Der geistliche Vorbehalt wurde nur deshalb von den protestantischen Fürsten geduldet, weil mit der Declaratio Ferdinandea (lat. für: „ferdinandinische Erklärung“) zugesichert wurde, dass bereits reformierte Städte und Stände in geistlichen Territorien nicht zwangskonvertiert oder zur Auswanderung gezwungen wurden.