Das Werden des Bezirksgerichtes Haag
Von Carl Stelzhammer
Altes Gerichtswesen
Das Entstehen und die Tätigkeit des Bezirksgerichtes Haag musste im Lichte der geschichtlichen Entwicklung des Rechtswesens in Österreich gesehen werden. Zum besseren Verständnis soll ein kurzer Überblick hierzu erfolgen. Im vorliegenden Kapitel II „Haager Frühgeschichte" von OSR Franz Steinkellner ist die Schutzfunktion der weltlichen Grundherren, die man in der Regel als Vogtei bezeichnete, näher beschrieben. Die Vogtei war auch mit Teilen der Rechtsprechung betraut.
Mord, Diebstahl, Raub, Notzucht und Brandstiftung waren im hohen und späten Mittelalter Verbrechen, die mit dem Tode gesühnt wurden. Für diese war für Haag der Landrichter der Burg zu Enns zuständig. Er übte im Namen des jeweiligen Landesherrn (Herzogs) die hohe Gerichtsbarkeit, auch Blut- oder Halsgerichtsbarkeit genannt, aus. Alle minderstrafwürdigen Fälle („causae minores") gehörten zur grundherrschaftlichen (patrimonialen) oder niederen Gerichtsbarkeit. Dieser Rechtsbereich war dem Vogt vorbehalten. Er hatte für Recht und Gerechtigkeit zu sorgen, musste aber Verbrecher, die Mord, Diebstahl usw. begangen hatten, gefangennehmen und sie dem Landrichter zu Enns ausliefern.
Zur damaligen Zeit musste man unterscheiden zwischen:
- Oberes Landgericht: nur für den Adel;
- Niederes Landgericht: für Nichtadelige das Blutgericht („hohe Gerichtsbarkeit");
- Hofgericht (Grundherrschaftliches Gericht): für bäuerliche Untertanen die niedere Gerichtsbarkeit;
- Markt- oder Stadtgericht: für die Bürger als niedere Gerichtsbarkeit.
Anfänglich gab es dazu noch das Dorfgericht für Angelegenheiten des bäuerlichen Lebens.
Haag gehörte nachweislich seit dem Jahre 1240 zum Landgericht Burg Enns. Im Verlauf der Jahrhunderte erfolgte dann eine Aufsplitterung der Landgerichte. Orte aus dem Haager Bezirk wie Erla, St. Pantaleon, das Strengberger Gebiet nördlich der heutigen Bundesstraße 1, St. Valentin, Ennsdorf und Ernsthofen gehörten weiter zum Landgericht Burg Enns.
Neu wurde das Landgericht Salaberg errichtet, wozu die Orte Haag, Salaberg, Rohrbach, St. Johann, Bubendorf, Krenstetten, Aschbach, Öhling, Wolfsbach sowie die Gebiete von Öd und Strengberg südlich der Bundesstraße 1 gehörten. Die Vollzugsstelle für die hohe Gerichtsbarkeit war der Galgen. Dieser stand im "Galgenholz" vor Haindorf.
Diebe, auf frischer Tat ertappt, waren vogelfrei; sie konnten daher ohne Verurteilung erschlagen werden. Zur Verurteilung eines Verbrechens innerhalb der Herrschaft oder Vogtei musste der Landrichter in die Hofmark kommen und das Urteil beim Rechtstag auf der Schlossbrücke zu Salaberg fällen. Nur zu diesem Zweck durfte der Landrichter die Hofmark betreten und sich nur so lange im Schloss aufhalten, als man benötigte eine halbe Maß Wein zu trinken.
Die Dorfgerichtstage (Taidinge) wurden viermal im Jahr bei der Herrschaft in Salaberg abgehalten. Die Vogteigerichtsbarkeit umfasste alle Untertanen von Salaberg, Rohrbach, Klingenbrunn und Pfarre Haag. Auf den „Taidingen" wurden die alten Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten vorgetragen bzw. aus vorhandenen Niederschriften, den sogenannten „Weistümern", vorgelesen.
Im Salaberger Weistum waren aber zum Beispiel auch die Freiheiten der Bauern aufgezählt. - Bei Holzdiebstahl musste der Täter an die Herrschaft für jeden Stamm zahlen; die Herrschaft konnte den Täter zum Schadenersatz zwingen.
Bei den regelmäßig abgehaltenen Gerichtstagen ging es um Grund- und Bodenklagen, aber auch um den Zehent. Bei Nichteinhaltung des abzuliefernden Getreides gab es keine Geld- oder Gefängnisstrafen, sondern die Pfändung durch den Amtmann. Der Besuch der Gerichtstage war bei sonstiger Geldstrafe verpflichtend. Wenn man aus jener Zeit von Fehden des Adels und von Raubzügen einzelner Ritter hört, so deutet das nicht auf rechtlose Zustände hin. Es gab allerdings keine Rechtsgleichheit. Der Adel besaß das Fehderecht (Faustrecht), das heißt, er konnte durch die Führung eines Kleinkrieges einen anderen Standesgenossen zur Erfüllung einer Rechtsforderung zwingen. Im Verlauf des 15. Jahrhunderts wurde dann durch zahlreiche Landfrieden das Fehderecht eingeengt und schließlich durch den „ewigen Landfrieden" unter Maximilian I. die Aufhebung des Fehderechtes angeordnet.
Mit der Erhebung von Haag zum Markt (1464) wurden die Markteinwohner — nunmehr Bürger genannt — in zivilrechtlichen Fällen (statt dem herrschaftlichen Gericht) dem Marktgericht unterstellt. Diesem Marktgericht stand ein Marktrichter vor.
Mit dem Revolutionsjahr 1848 kam es zu grundlegenden Änderungen in der Gerichtsbarkeit. Die bisher tätigen Patrimonialgerichte wurden durch eine kaiserliche Verordnung des Jahres 1849 aufgelöst. Rechtspflege und Verwaltung wurden getrennt und waren vorläufig voneinander unabhängig. Es wurden unabhängige Richter, die eine fachliche Vorbildung hatten, eingesetzt. Ein weiterer Schritt folgte durch das am 17. März 1849 erlassene Gemeindegesetz. Die alten Kreisämter verschwanden und an ihre Stelle traten die Bezirkshauptmann-schaften (Verordnung vom 26. Juni 1849). Die Errichtung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erfolgte gleichzeitig mit der Organisation der Gerichtsbezirke Amstetten, Haag und Ybbs.
Durch das sogenannte Silvester-Patent vom 31. Dezember 1851 wurde die „März-Verfassung" 1849 wieder aufgehoben, wonach die Verwaltung und die Rechtspflege neuerlich vereint werden sollten. Man bezeichnete diese Bezirksbehörden wegen ihres doppelten Aufgabenkreises als „Gemischte Bezirksämter". Dieses Reformgesetz trat mit 30. September 1854 in Kraft.
Der verlorene Krieg 1866 brachte für Österreich das Ausscheiden aus dem „Deutschen Bunde" und zwang den Kaiser zur Behandlung von offenen Verfassungsfragen. Die Regierung war nun veranlasst, vom Absolutismus abzurücken und die vor rund zwei Jahrzehnten den Staatsbürgern versprochenen Grund- und Freiheitsrechte endlich zu gewähren. Dies drückte sich in der Verfassung von 1867 aus, wodurch die Voraussetzungen für eine unabhängige Gerichtsbarkeit geschaffen wurden. Das Gesetz vom 11. Juni 1868 über die Organisation der Bezirksgerichte bewirkte die endgültige Trennung der Rechtsprechung von der politischen Verwaltung. Die Justizagenden, welche bislang von den Gemischten Bezirksämtern behandelt wurden, oblagen dann den selbständigen Bezirksgerichten. Gleichzeitig wurden auch die Bezirkshauptmannschaften neu gebildet.