Krankenversicherung und Altersversorgung
Bedingt durch die seit Jahrhunderten praktizierte Ausgedingesicherung, wonach der alte Bauer mit seiner Frau auf Grund notarieller Abmachung lebenslänglich vom Erben des Hofes — in der Regel der jüngste Sohn —erhalten werden musste, wurden im Vergleich zu den anderen Berufsgruppen relativ spät die gesetzliche Altersversorgung und die Krankenversicherung geregelt. Der erstmalige Anspruch auf eine Altersrente — einen Zuschuss zum Ausgedinge — erfolgte mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 (Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz — LZVG BGBl. Nr. 293 vom 18. Dezember 1957).
Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenkasse wurde mit Wirkung vom 1. April 1966 durch das Bauern-Krankenversicherungsgesetz BGBl. Nr. 219 vom 7. Juli 1965 geregelt. Demnach haben die Versicherten Anspruch im Krankheitsfalle; bei Spitalsaufenthalt für die ersten vier Wochen auf 80 Prozent der Kosten, bei längerem Krankenhausaufenthalt zahlt die Krankenkasse alles.
Die Bauernpension wurde vom Parlament im Jahre 1969 beschlossen (BGBl. Nr. 28 vom 12. Dezember 1969). So notwendig diese sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen auch waren, so spürbar wirken sich auch die vom Besitzer zu leistenden Versicherungsbeiträge aus. Dadurch trachtet jeder Bauer möglichst wenig eigene Kinder im Arbeitsverhältnis zu führen.