Haus-Chroniken von Haag

Nach Katastralgemeinden - von damals bis heute

Gerichtsverhandlung

Zu diesem Haus gibt es eine bemerkenswerte Gerichtsverhandlung.

Die Seiten stammen aus den Vogthey-Protokollen der Pfarre Haag vom 27. 7. 1645, Seite 60/61:

Clag
Stefan Penzinger salabergerischer Underthan contra Michael Edlinger, Fleischhacker zu Haag, clagt wie daß er noch vergangene Karwoche, im damahls beschiehnen durch Zeugen von einem Reitter ain Roß P. 5 Taller auch auf einrathen deß Beclagten erkhauft und solichges hernach zu ihme Edlinger auf Erlaubnis bis daß Volckh vorüber marchirt ein gestelt hab. Als er um selbiges abzuhollen khomen, hat Edlinger ihme sein Erkhauftes Roß nit sondern ein anders Lassen wollen, und weillen er solches schon anderwerts verkhaufft, Bittet ihme von obrigkheit wegen zu den seinigen zuerhelfen

Antwort
Beclagter Edlinger antwort und sagt, daß er auch dazumahlen mit seinen über nacht in Quartier gehabten Reitter umb dass roß wider seinen willen gegen ein schlechter tauschen müessen, weliches hernach Clager widerumb erkhauft und zu ihme gestelt, weillen er aber von Reiter zum tauschen bezwungen worden, hab er den Penzinger das andere Roß oder sein gelt darfür geben. Er Penzinger aber khaines annemben wolln, seit hero soliches Roß auch widerumb verkhauft, als bitt er ihme die widergab dessen mit auf zu trag wil ihme Penzinger sein darumb außgelegtes gelt abstatten.

Bschaid
der wöllen beclagter Edlinger, deß Penzinger erkhaufte Roß nun alberaith und über obrigkheitlichen Verboths anderwerts (andernorts) hin verhandlet*), alß wierdet ihme Edlinger mit vorbehaltung der obrigkheits Straf auf erlegt, dass er dem Penzinger sein darumb außgelegtes gelt alß 4 fl. 30 x und im den deswegen aufgeloffenen Uncosten 2 fl. abstatten und bezalle.

*) siehe Erklärung.

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Erklärung dazu

Ausgangssituation: Karwoche (10.-15. 4.) Mitte April 1645.
Die schwedischen Truppen ziehen gegen die österreichischen Truppen, haben Krems schon eingenommen und sind auch schon teilweise über die Donau übergesetzt (Quelle). War sicher eine etwas chaotische Zeit. Teile dieser schwedischen Truppen ziehen auf der südseite der Donau mordend und brandschatzend Donau aufwärts. In dieser Karwoche lagerten sie auf dem Gelände des Fleischhackers Edlinger.

Beim Fleischhacker Etlinger "tauschte" ein "Reiter" (vermutlich ein Soldat, eventuell ein Offizier) unter Gewaltandrohung seinen Gaul gegen ein tolles Pferd aus seinem Stall. Der Fleischhacker hat seinem guten Freund Penzinger gut zugeredet und dieser hat das tolle Pferd dem Reiter wieder abgekauft. Derweilen haben Sie den Gaul und das tolle Pferd im Stall stehen lassen.

Erklärung zum rot markierten Text: Das mit dem Pferdeverkaufen/-schachern war offensichtlich zu diesem Zeitpunkt mittem im Krieg nicht ganz legal. In Bayern z.B. hat es Verbote gegeben, Pferde zu verkaufen/handeln, die noch für den Krieg gebraucht werden könnten (also starke ausgewachsene Pferde für den Transport von Mensch und Kriegsgut). Die Tiere waren ja quasi kriegswichtig und konnten nicht einfach nachproduziert werden. Unten im "Bschaid" steht auch etwas von einem Obrigkeitsverbot, das deutet für mich auch darauf hin, dass es nach dieser Verhandlung noch e in weiteres Verfahren bei der Obrigkeit (Vogtei) geben wird (Quelle), bei der dieses Fehlverhalten verurteilt wird.

Dann (nächsten Tag) kommt der Penzinger wieder und will sich sein erkauftes Pferd holen. Der Fleischhacker Etlinger sagt ihm, der Soldat hat mit Zwang das gute Pferd mitgenommen, aber er kann gerne den alten Gaul haben oder er bekommt das Geld das er bezahlt hat. Der Penzinger ist daraufhin wohl nicht gerade erfreut, könnte das tolle Pferd vielleicht gut gebrauchen und sagt ihm das Geld kann er sich an den Hut stecken, er will das tolle Pferd! Also Einigung unmöglich.

Natürlich kann es auch noch eine weitere Erklärung dazu geben

Interessant ist vor allem der Bescheid, mit dem die Angelegenheit erledigt wird. Es handelt sich hier um einen Verwahrungsvertrag. Fleischhacker Etlinger nimmt ein Pferd des Penzinger in Verwahrung. Zweck der Verwahrung ist offensichtlich eine Gefahrenabwendung "bis das Volk vorüber marschiert" (Durchzug von Truppenteilen, die oft mit Kind und Kegel marschierten). Etlinger hat gegenüber Penzinger eine Obhutspflicht. Über das Ausmaß dieser Pflicht kann man grob annehmen, dass sie zumindest der Sorgfalt entsprechen musste, die Etlinger in eigenen Angelegenheiten entwickelt hätte. Da Penzinger das "abgestellte" Pferd nicht mehr zurück erhält, wird bescheidmäßig entschieden, dass Etlinger Schadenersatz in der Höhe von 4 Gulden und 30 Kreuzer zu leisten hat. Nun hat Penzinger aber 5 Taler Kaufpreis für das Pferd entrichtet. Grob nach den damaligen Verhältnissen gerechnet, hat er mehr bezahlt, als er ersetzt bekommen hat (1 Taler sind 90 Kreuzer, entspricht einem Gulden und 30 Kreuzer), was einer gewissen Haftungsminderung (in Kriegszeiten) entspricht. Auf eine Begründung der Entscheidung verzichtet die Behörde.

Der Penzinger hat also Geld bezahlt und nichts bekommen, der Fleischhacker hat schon ein gutes Pferd verloren und das andere noch im Stall. Das geht also vor Gericht. Und das Urteil scheint recht vernünftig - der Fleischerhacker, der das Geld hat, zahlt dem Penzinger das ausgegebene Geld zurück, der hat damit keinen Schaden mehr und die Geschichte ist halbwegs für alle zufriedenstellend gelöst – bis auf den nächsten Gerichtstermin bei der Vogtei-Obrigkeit, bei dem es um die rechtäßigkeit des Pferdehandels geht …

Recherche von Gerhard Obermayr, contact(at)gerhard-obermayr.com