Haus-Chroniken von Haag

Nach Katastralgemeinden - von damals bis heute

Zusammenfassung

Durch Heirat kam Salaberg dann im Jahre 184545 in den Besitz der Grafen von Sprinzenstein. Hermann Maria Josef Graf von Sprinzenstein (1848-1912), der Großva­ter des jetzigen Schlossherrn, hat das Mobiliar, Türen und Vertäfelungen im Stile des 17. Jh.s ergänzen lassen und dabei, seinen Neigungen folgend, selbst mitgearbei­tet. Dies trifft auch für den Festsaal zu, dessen Character durch Bronzierungen, Holzvertäfelungen, den Ein­bau von Putzenscheiben und die Anschaffung von schweren Möbeln dem Geschmack des späten 19. Jh.s entsprechend verdüstert wurde. Ein künstlerischer Ge­winn für den Raum hingegen war der Erwerb zweier großer, kostbarer, sich stilistisch gut einfügender vene­zianischer Glasluster. An Hermann Maria Josef Graf Sprinzenstein und seine Gemahlin Caroline, geb. Gräfin von Montfort dei Duchi di Laurito erinnert das Allianzwappen über dem hofseitigen Doppelfenster des Fest­saales.

Die nächste Besitzerin war deren Tochter Chlothilde, verehelichte Gräfin Saurma-Jeltsch. Von ihr erbte einer ihrer Söhne, Dr. jur. Hermann (Graf) Saurma-Jeltsch, der jetzige Eigentümer, 1929 das Schloss. Durch militäri­sche und zivile Einquartierungen entstanden schwere Schäden. Auch durch das Alter des Bauwerks bedingte Gebrechen traten mit verheerender Wirkung auf. Wegen der Ungunst der Zeit konnte der Besitzer erst in den siebziger Jahren mit gezielten Instandsetzungsmaßnah­men beginnen, deren Ende noch nicht abzusehen ist. Wegen der besonderen künstlerischen Bedeutung des Schlosses hat die öffentliche Hand beträchtliche Sum­men für die Restaurierung aufgewendet.

In den letzten Jahren wurden mehrere Anregungen zur Revitalisierung Salabergs laut, die vor allem auf eine museale Nutzung zielen. Die Öffentlichkeit, deren In­itiative zu begrüßen ist, macht sich offenbar keine Vor­stellung über das Ausmaß der schweren Schäden. Es muss daher vor der Hoffnung auf Realisierung derartiger Pläne in naher Zukunft gewarnt werden. Eine neue, adä­quate Nutzung ist erst nach abgeschlossener Sicherung der baulichen Substanz, mit der die Rettung des künstle­rischen Bestandes einhergehen muss, denkbar.